Anpassung der AGB und Entgeltordnung

Zum 16.08.2010 treten für unsere Schüler und Neuanmeldungen unsere neuen Entgeltordnung sowie unsere neuen AGB in Kraft. Unsere Schüler werden hierüber schriftlich informiert, für Neuanmeldungen gelten ab dem 16.08.2010 die geänderten neuen AGB und Preislisten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anmeldung, Aufnahme

  1. Die Anmeldung eines Schülers zur Teilnahme am Musikschulunterricht einer Notenspass-Musikschule ist jederzeit in schriftlicher Form unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars bei Notenspass (Haintchener Str. 9a, 65618 Selters) oder online unter www.notenspass.de möglich. Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Anmeldungen berechtigt.
  2. Bei minderjährigen Schülern muss die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten des Schülers unterschrieben sein.
  3. Der Vertragsabschluss, d.h. die Aufnahme des Schülers, erfolgt durch schriftliche Bestätigung seitens Notenspass (Gegenzeichnung der Anmelde-Kopie).
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Sofern die Aufnahme für ein gewünschtes Unterrichtsfach entsprechend dem Angebot und/oder den Kapazitäten der jeweiligen Notenspass-Musikschule nicht möglich ist, teilt Notenspass dies dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten mit. Die Musikschule ist stets bemüht, in Absprache mit dem Schüler einen geeigneten anderen Kurs zu finden.
  5. Der Einstieg in laufende Kurse ist in der Regel jederzeit möglich, da Notenspass hierzu ein abgestuftes Unterrichtsmodell bereithält. Die Teilnahme an Fortgeschrittenen-Kursen setzt einen entsprechenden Wissensstand des Schülers voraus.
  6. Die Anmeldung muss Notenspass spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vorliegen. Bei fehlender Anmeldung ist Notenspass berechtigt, den Unterricht nicht fortzuführen und bereits erteilte Unterrichtseinheiten abzurechnen.

II. Unterrichtsstätte, -termine, Lehrkräfte, Sprechzeiten

  1. Der Unterricht findet in den Schulungsräumen von Notenspass statt, die jeweilige Unterrichtsstätte wird dem Schüler bei Anmeldung mitgeteilt. Nach Vereinbarung und gegen Aufpreis (siehe Entgelt-Tabelle) ist auch Unterricht am Wohnort des Schülers möglich. Einige Kursangebote finden in externen Räumlichkeiten statt, die Schüler werden hierauf hingewiesen.
  2. In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche abgehalten. Die Unterrichtseinheit dauert 30 bzw. 45 Minuten.
  3. Die Unterrichtstermine, Unterrichtsräume sowie die unterrichtende Lehrkraft werden von der Musikschule festgelegt bzw. eingeteilt.
  4. Ein Anspruch auf Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft oder auf bestimmte Unterrichtstermine besteht nicht. Die Musikschule kann in begründeten Fällen für einzelne Unterrichtseinheiten oder auch bis zum Ende eines Kurses eine andere Lehrkraft zur Unterrichtung des Schüler einsetzen, Unterrichtstermine verlegen oder andere Unterrichtsräume im Umkreis von 5 km der gewohnten Unterrichtsräume bereitstellen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht durch solche Änderungen besteht nicht.
  5. Jede Lehrkraft bietet für den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte außerhalb der Unterrichtszeiten festgelegte Sprechzeiten oder Sprechzeiten nach Vereinbarung an. Eine Sprechzeit während des Unterrichts ist nicht möglich.

III. Musikschuljahr

  1. Der Unterricht an Notenspass-Musikschulen ist nicht an den Unterrichtszeiten und Uhrzeiten allgemeinbildender Schulen ausgerichtet, der Einstieg in laufende Kurse und Angebote ist jederzeit möglich.
  2. In den Ferien, an  Feier- und Brückentagen ("bewegliche Ferientage") sowie Rosenmontag und Faschingsdienstag findet kein Unterricht statt.
  3. Maßgeblich sind ist die Schulzeitenregelung des jeweiligen Bundeslandes.

IV. Vertragsdauer

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann mit den in Punkt V. genannten Fristen und Bedigungen schriftlich erfolgen.

V. Kündigung

  1. Kündigung seitens des Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten

    (a) Eine fristlose Kündigung ist ohne Angabe von Gründen zur Beendigung der vierten Unterrichtseinheit nach Unterrichtsbeginn möglich (Probemonat).

    (b) Danach kann der Schüler bzw. können dessen Erziehungsberechtigte fristlos nur aus wichtigem Grund oder ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
    [Beispiel: Eine im laufenden Monat März eingegangene Kündigung gilt zum Ende des Monats Mai.]

    (c) Kursangebote mit einer festen Laufzeit von weniger als 12 Monaten sowie Seminare,und Workshops sind hiervon unberührt, eine vorzeitige Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nicht möglich. Hierunter fallende Kurse und  Angebote verlängern sich nicht automatisch und enden nach Ablauf der Kursdauer automatisch.

    (d) Die schriftliche Kündigung ist in jedem der unter Buchstabe (a), (b) und (c) genannten Fälle der jeweiligen Notenspass-Musikschule fristgerecht zuzustellen, entscheidend ist hier der Eingang der Kündigung bei Notenspass.

  2. Kündigung seitens der Musikschule / Änderungen der AGB

    (a) Sofern die unterrichtende Lehrkraft feststellt, dass der Schüler die im Unterricht üblichen Leistungsfortschritte (z.B. infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen) nicht zu erzielen vermag, kann die Musikschule den Schüler entweder in eine seinem Leistungsstand entsprechende Stufe zurückversetzen, sofern dies möglich ist, oder den Vertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem die Feststellung erfolgt.

    (b) Sofern eine schwerwiegende oder andauernde disziplinäre Verfehlung des Schülers vorliegt oder der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte mit der Entrichtung des Entgelts für die letzten zwei Monate im Verzug ist / sind, kann Notenspass den Vertrag fristlos kündigen.

    (c) In dem unter Buchstabe (a) genannten Fall ist das volle Entgelt für den Monat zu zahlen, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, für eine Kündigung in Berufung auf Punkt (b) sind die Entgelte für den laufenden Monat sowie den Zeitraum der regulären Kündigungsfrist von zwei Monaten zu entrichten.

    (d) Sofern Notenspass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern will, kann Notenspass den Vertrag zum Ende des der geplanten Änderung vorangehenden Monats kündigen oder dem Schüler ein Angebot zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter geänderten Bedingungen machen. Sofern der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte dieses annehmen, kommt ein neuer Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande. Änderungen der AGB werden mit einer Übergangs- und Einspruchsfrist von 4 Wochen schriftlich angezeigt. Die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte haben während der Übergangszeit ein ausserordentliches fristloses Kündigungsrecht sofern sie den geänderten AGB nicht zustimmen. Erfolgt kein Einspruch oder keine Kündigung des Vertrages binnen der Übergangsfrist gelten diese als anerkannt. Vertragslaufzeiten bleiben hiervon unberührt.

    (e) Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unbenommen.

 

VI. Entgelt

  1. Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte sind entsprechend der gewählten der Unterrichtungsart bzw. des gewählten Kurses oder Workshops zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Die Entgelthöhe ergibt sich aus einer Übersicht, die bei Notenspass eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird dem Schüler diese Übersicht auch ausgehändigt.
  2. Das Entgelt ist ein Jahresentgelt, welches auf 12 anteilige Monatsbeiträge umgelegt wurde. Die monatlichen Beiträge werden in voller Höhe zu Beginn des Unterrichtsmonats fällig. Je nach Monat und Verteilung der Wochentage erhält der Schüler 3 bis 5 Unterrichtseinheiten pro Monat. Hiervon ausgenommen sind Feiertage, Brückentage (bewegliche Ferientage), Rosenmontag, Faschingsdienstag sowie die Schulferien des jeweiligen Bundeslandes. Notenspass weisst die Entgelte als Gesamtentgelt für djeweils 12 Monaten in seinen Angeboten aus, ausgenommen hiervon sind einmalige Entgelte für Workshops, Seminare oder befristete Angebote.
  3. Die Zahlung des Entgelts soll in der Regel durch Bankeinzug erfolgen, in Ausnahmefällen ist nach vorheriger Ansprache die Barzahlung vor der ersten Unterrichtseinheit eines Monats oder Überweisung auf das Konto von Notenspass jeweils zum 1. eines Monats im Voraus möglich. Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte erteilen Notenspass eine Lastschrifteinzugsermächtigung für den Fall das die Bezahlung per Bankeinzug gewählt wurde. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift durch Verschulden des Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigtem entstehen EUR 6,00 an zusätzlichen Bankkosten, die Notenspass in Rechnung stellt.
  4. Die Zahlung der Entgelte ist monatlich oder quartalsweise möglich.
  5. Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte erhalten auf Antrag eine Ermäßigung aus sozialen Gründen, sofern der Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebescheid vorgelegt wird, weil weitere Kinder die Musikschule besuchen oder bei Mitwirkung in einem Ensemble der Musikschule. Die Ermäßigung wird nur auf einen Ermäßigungsgrund gewährt. Dabei wird der für den Schüler günstigste Ermäßigungsgrund herangezogen. Bei Familien-Ermäßigungen oder Kombiangeboten wird der Nachlass auf das jeweils preisgünstigste Angebot gewährt.
  6. Preisanpassungen werden rechtzeitig auf der Notenpass-Homepage (www.notenspass.de) sowie den Schülern per Brief bekannt gegeben. Mit einer Preisanpassung tritt ein ausserordentliches Kündigungsrecht für beide Seiten in Kraft. Die Zustimmung zur Fortführung des Vertrages zu geänderten Konditionen kann schriftlich oder durch Zahlung der ersten Rechnung mit angepassten Daten erfolgen. Die ausserordentliche Kündigung hat mit Berufung auf diesen Punkt zu erfolgen.
  7. Die Zahlung des Entgeltes erfolgt im Voraus jeweils zum 01. eines Monats bzw. spätestens zur ersten Unterrichtseinheit des Monats. Bei Verzug von mehr als einem Monatsentgelt ist Notenspass berechtigt den Schüler vom Unterricht bis zur Zahlung aller offenen Positionen auszuschliessen, ein Anspruch auf Unterricht besteht in diesem Fall nicht. Unberührt bleibt das weitergehende Recht von Notenspass nach Punkt V. 2 (b) eine Kündigung auszusprechen.
  8. Mahnungen sind kostenpflichtig.

VII. Ausfall von Unterrichtseinheiten

  1. Sofern das Erteilen einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten zu dem vorgesehenen Termin seitens Notenspass bzw. der unterrichtenden Lehrkraft nicht möglich ist, teilt dies die Musikschule oder die unterrichtende Lehrkraft dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten möglichst in der vorangehenden Unterrichtseinheit, spätestens aber nach Bekanntwerden, mit.
  2. Pro Jahr (12 Monate) darf seitens Notenspass eine Unterrichtseinheit ausfallen ohne das Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine anteilige Entgelterstattung besteht.
  3. Können Ersatztermine nicht stattfinden und / oder mussten Unterrichtseinheiten wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus Gründen ausfallen, die Notenspass zu vertreten hat, so erhält der Schüler ab der zweiten ausgefallenen Unterrichtseinheit im laufenden Jahr eine anteilige Rückerstattung des Entgelts. Die Rückerstattung erfolgt im Wege der Verrechnung am Ende eines Jahres bzw. im Monat des Ausscheidens des Schülers aus der Musikschule.
  4. Ersatztermine finden nicht zu den regulär vereinbarten Unterrichtsterminen statt. Die Termine werden von Notenspass festgelegt und dem Schüler rechtzeitig, spätestens in der vorangehenden Unterrichtsstunde oder eine Woche vorher, mitgeteilt.
  5. Die Wahl einen Ersatztermin zu vereinbaren oder eine anteilge Erstattung gezahlter Entgelte gutzuschreiben obliegt ausschließlich Notenspass.
  6. Bleibt der Schüler verschuldet oder unverschuldet dem Unterricht fern, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachholung des Unterrichts oder auf Rückerstattung des anteiligen Entgelts. Sofern er unverschuldet, etwa bei einer Langzeiterkrankung (ab 4 Wochen), pausiert die Musikschule auf Wunsch den Vertrag für den Zeitraum der Erkrankung, hierzu ist ein entsprechender Nachweis des Schülers notwendig.

VIII. Gesundheitsbestimmungen

  1. Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte ist / sind angehalten, der Musikschule das Fernbleiben des Schüler vom Unterricht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Unterrichtseinheit fernmündlich oder schriftlich anzuzeigen.
  2. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten wird die Musikschule, bzw. die unterrichtende Lehrkraft entsprechend den allgemeinen Bestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) handeln. Der an einer ansteckenden Krankheit erkrankte, aber dennoch zum Unterricht erschienene Schüler wird vom Unterricht ausgeschlossen.


IX. Aufsicht, Versicherung, Haftung, Datenschutz

  1. Notenspass bzw. die unterrichtenden Lehrkräfte übernehmen die Aufsicht über minderjährige Schüler nur während des Unterrichts und bei Veranstaltungen der Musikschule.
  2. Notenspass haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Notenspass hat eine freiwillige Unfallversicherung gegen die Folgen aller Unfälle auf dem direkten Weg zu und von der Schule sowie während des Unterrichts und bei gemeinsamen Veranstaltungen abgeschlossen. Unfälle hat der Schüler bzw. haben dessen Erziehungsberechtigte unverzüglich bei der Musikschule zu melden. Die Versicherungsunterlagen können während der Dienststunden bei der Musikschule eingesehen werden.
  4. Für Schäden, die Schüler an Einrichtung, Instrumenten und Eigentum von Notenspass vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen sind diese in vollem Umfang haftbar. Bei Minderjährigen geht die Haftung auf die Erziehungsberechtigten über.
  5. Notenspass macht während dem Unterricht und Veranstaltungen gelegentlich Foto-, Audio- und / oder Videoaufnahmen für eigene (Werbe-)Zwecke, diese finden auf der Notenspass-Homepage, in (Print-)Medien sowie auf Werbematerial (Flyer, Plakate u.ä.) Verwendung Die Schüler bzw. Erziehungsberechtigen werden hierüber bei der Anmeldung schriftlich informiert und müssen, bei Einverständnis, eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.


X. Leistungsnachweise. Teilnahmebestätigung

  1. Der Schüler erhält auf Antrag am Ende des Unterrichtsjahres oder Kurses einen Leistungsnachweis (Zeugnis) bzw. eine Teilnahmebestätigung.


XI. Mitwirkung des Schülers bei eigenen sowie bei fremden Veranstaltungen

  1. Die von Notenspass angesetzten Veranstaltungen (Vorspiele, Mitwirkung bei Konzerten, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Der Teilnahme erfolgt freiwillig.
  2. Die musikalische Mitwirkung des Schülers bei musikschulfremden Veranstaltungen ist mit der unterrichtenden Lehrkraft vorher abzustimmen, wird aber generell befürwortet.

XII. Lernmittel, Miete von Instrumenten

  1. Die zur Unterrichtung erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Notenmaterial etc.) sind grundsätzlich vom Schüler selbst zu beschaffen. Das erforderliche Instrument hat der Schüler bereits von der ersten Unterrichtseinheit an mitzubringen. Nicht erforderlich sind eigene Instrumente für die Fachbereiche Klavier, Keyboard und Schlagzeug sowie für alle Kurse im Bereich der musikalischen Früherziehung und Orientierungskurse.
  2. Instrumente sowie Zubehör hierzu können auf Antrag des Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten im Rahmen einer Partnerschaft zwischen Notenspass und dem Musikhaus Sandner, Limburg, gemietet, finanziert oder vergünstigt gekauft werden. Hierzu erhalten die Schüler auf Wunsch nach Ablauf des Probemonats eine Partner-Karte, die bei dem Musikhaus Sander vorgezeigt werden muss. Hierzu gelten ergänzend die Rahmenvereinbarungen zur Partner-Card sowie die AGB des Musikhauses Sandner.


XIII. Mitteilung von Änderungen

  1. Für das reibungslose Funktionieren des Unterrichtsbetriebes ist es unerlässlich, dass sich die bei Notenspass in der EDV gespeicherten Daten des Schülers stets auf dem neuesten Stand befinden. Aus diesem Grund hat der Schüler bzw. haben dessen Erziehungsberechtigte der Musikschule Änderungen der Anschrift, der Telefonnummer, der Bankverbindung, etc. jeweils umgehend anzuzeigen.


Stand:
Gültig ab 16.08.2010